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§ 17c HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 17c HmbIngG – Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verwarnung,
  2. 2.
    Verweis,
  3. 3.
    Geldbuße bis zu 15.000 Euro,
  4. 4.
    Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau,
  5. 5.
    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau bis zur Dauer von fünf Jahren,
  6. 6.
    Löschung der Eintragung aus den Listen nach § 8 oder § 15 oder aus dem Verzeichnis nach § 7 Absatz 4 Satz 1.

Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 6 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist.

(2) Im Ehrenverfahren gegen eine Gesellschaft nach § 6a kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verwarnung,
  2. 2.
    Verweis,
  3. 3.
    Geldbuße bis zu 30.000 Euro,
  4. 4.
    Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 6a Absatz 1.

Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden.

(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Geldbußen fließen der Ingenieurkammer-Bau zu.