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§ 15 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbIngG – Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure (1)

(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure.

(2) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure sind auf Antrag Personen einzutragen, die

  1. 1.

    in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- und Beschäftigungsort haben und

  2. 2.

    als Angehörige der Fachrichtung des Bauingenieurwesens auf Grund des § 1 und § 2 berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, und

  3. 3.

    eine praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur in der genannten Fachrichtung mindestens drei Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt und die für die Berufsausübung als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder Ingenieur erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Fortbildungssatzung absolviert haben.

(3) Die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 bei Personen, die bereits in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, oder ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 3 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat auf Grund einer gesetzlichen Regelung bauvorlageberechtigt sind und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen, die nicht älter sein darf als zwölf Monate.

(4) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure sind auf Antrag auch Personen einzutragen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, wenn

  1. 1.

    in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, eine entsprechende Liste nicht geführt wird und sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfüllen oder

  2. 2.

    sie als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat auf Grund einer gesetzlichen Regelung bauvorlageberechtigt sind, dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen, die nicht älter als zwölf Monate ist, und sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 erfüllen.

Diese Personen werden in einem gesonderten Teil der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen.

(5) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Die Eintragung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieuren, die in einem anderen Bundesland ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, in der Liste nach § 15 erlischt am 10. Mai 2002. Dies gilt nicht, soweit sie innerhalb dieser Frist den Nachweis erbringen, dass in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, eine entsprechende Liste nicht geführt wird.