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§ 96a HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Vierter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 96a HmbHG – Ausschüsse für hochschul- und fakultätsübergreifende Studiengänge

(1) Um die Planung und Durchführung von Studiengängen nach § 55 abzustimmen, sollen die beteiligten Hochschulen die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses vereinbaren. Entsprechendes gilt, wenn Teilstudiengänge nach § 52 Absatz 5 hochschulübergreifend aufeinander abzustimmen sind.

(2) In einer Vereinbarung nach Absatz 1 soll dem gemeinsamen Ausschuss auch die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnung übertragen werden. In diesem Falle sind die Mitglieder des Ausschusses von den Selbstverwaltungsgremien zu wählen, die für die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen zuständig wären, wenn keine Vereinbarung nach Satz 1 bestünde. Die Verteilung der Sitze und Stimmen ist unter Beachtung der Vorgaben des § 96 in der Vereinbarung zu regeln.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für Studiengänge, die von mehreren Fakultäten derselben Hochschule gemeinsam durchgeführt werden, entsprechend.