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§ 89 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Sonstige Organisationsvorschriften

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 HmbHG – Fakultäten

(1) Die Universität Hamburg und die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg werden in Fakultäten gegliedert, die auf ihren Gebieten die Aufgaben in Lehre, Forschung und Entwicklung und die dafür nötigen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Organe der Fakultäten sind das Dekanat und der Fakultätsrat. Die Fakultäten haben Satzungsrecht nach Maßgabe von § 91 Absatz 2 und § 92 Absätze 1 und 2. Sie erhalten eigene Verwaltungen.

(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, trifft die Grundordnung die näheren Regelungen über die Fakultäten. Hierbei sind die Vorgaben der staatlichen Hochschulplanung zu beachten. Das Präsidium bestimmt auf der Grundlage der staatlichen Planungsvorhaben und des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule, welche Selbstverwaltungseinheiten und sonstigen Einrichtungen mit welchen Stellen und welchem Personal den Fakultäten zugeordnet werden.

(3) Das Präsidium regelt die Zuordnung der Verwaltungsaufgaben zwischen der Präsidialverwaltung und den Fakultätsverwaltungen nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit für die Hochschule insgesamt. Es weist den Fakultätsverwaltungen die erforderlichen Einrichtungen und Stellen sowie das erforderliche Personal zu. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nach Erörterung im erweiterten Präsidium zu treffen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung der Fakultät (Verwaltungsleiterin, Verwaltungsleiter) wird im Rahmen der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von der Dekanin oder dem Dekan im Einvernehmen mit der Kanzlerin oder dem Kanzler ausgewählt. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist der Dekanin oder dem Dekan unterstellt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler sorgt für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungstätigkeit in den Fakultäten. Sie oder er kann sich zu diesem Zweck über alle Angelegenheiten der Fakultätsverwaltung unterrichten und Weisungen erteilen; in der Regel beschränkt sie oder er sich hierbei auf die Anforderung regelmäßiger Berichte sowie auf den Erlass von Richtlinien.

(5) Der Fachbereich Medizin der Universität Hamburg bildet eine Fakultät im Sinne dieses Gesetzes. Für seine Organisation und seine Aufgaben ist ausschließlich das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" in seiner jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

(6) In den Fakultäten werden Gleichstellungsbeauftragte gewählt.