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§ 85 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Hochschulrat, Hochschulsenat

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 HmbHG – Hochschulsenat

(1) Der Hochschulsenat hat folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Beschlussfassung über die Grundordnung sowie über andere Satzungen, soweit durch Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
  2. 2.
    Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80 Absätze 1 und 4) sowie Mitwirkung bei der Bestellung des Hochschulrats (§ 84 Absatz 4 Satz 2),
  3. 3.
    Bestätigung von Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 82 Absatz 1),
  4. 4.
    Beschlussfassung über Einrichtung, Änderung und innere Struktur von Selbstverwaltungseinheiten, soweit keine abweichende Zuständigkeit besteht,
  5. 5.
    im Einvernehmen mit dem Hochschulrat Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung; wurde innerhalb von vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlags des Präsidiums keine Einigung mit dem Hochschulrat erzielt, so kann der Hochschulsenat die zuständige Behörde anrufen,
  6. 6.
    Beschlussfassung über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, soweit hierüber nicht der jeweils zuständige Fakultätsrat zu entscheiden hat,
  7. 7.
    in Hochschulen mit Fakultäten Beschlussfassung über Vorgaben für die Prüfungs- und Studienordnungen und die Satzungen nach den §§ 37 bis 40 (Rahmenprüfungsordnungen); die Rahmenprüfungsordnungen können zum allgemeinen Prüfungsverfahren und zur allgemeinen Studienstruktur auch unmittelbar geltende Regelungen enthalten,
  8. 8.
    in Hochschulen ohne Fakultäten Einsetzung der Berufungsausschüsse, Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung »Professorin« oder »Professor«; weicht der Hochschulsenat bei der Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen und die unveränderte Vorlage beizufügen,
  9. 9.
    Erlass von Richtlinien zur Gleichstellung, Aufstellung von Gleichstellungsplänen und Wahl der oder des Gleichstellungsbeauftragten nach § 87,
  10. 10.
    Wahl der Behindertenbeauftragten nach § 88,
  11. 11.
    Stellungnahmen zu Grundsätzen für die Ausstattung und die Mittelverteilung,
  12. 12.
    Stellungnahmen zu den Wirtschaftsplänen,
  13. 13.
    Stellungnahmen zu den Gebührensatzungen,
  14. 14.
    Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,
  15. 15.
    Verleihung akademischer Ehrungen.

(2) Der Hochschulsenat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidium Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen.

(3) Den Hochschulsenaten gehören je nach Größe der Hochschule 11 bis 21 stimmberechtigte Mitglieder an. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügt über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen. Alle anderen Gruppen müssen angemessen vertreten sein. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident ist beratendes Mitglied des Hochschulsenats und führt in ihm den Vorsitz. Der Hochschulsenat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnisse übertragen. Der Hochschulsenat muss Stellungnahmen zu Vorlagen, die die Präsidentin oder der Präsident als dringlich bezeichnet, innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Vorlage abgeben.

(5) Die Aufgaben und Befugnisse des Hochschulsenats der Universität Hamburg in Bezug auf das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sind auf übergreifende Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt, die die Fakultät für Medizin zugleich mit anderen Fakultäten der Universität Hamburg betreffen.