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§ 8 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbHG – Mitglieder und Angehörige der Hochschulen

(1) Mitglieder einer Hochschule als Körperschaft sind die in der Hochschule hauptberuflich Beschäftigten sowie die immatrikulierten Studierenden einschließlich der Doktorandinnen und Doktoranden. Die Grundordnung kann bestimmen, dass weitere Personen Mitglieder einer Hochschule als Körperschaft sind.

(2) Die Grundordnung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Personen, die Angehörige der Hochschule werden sollen, ohne deren Mitglieder als Körperschaft zu sein.