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§ 79 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Erster Abschnitt – Leitung der Hochschulen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 HmbHG – Präsidium

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder der Kanzler bilden das Präsidium.

(2) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es hat die folgenden Aufgaben:

  1. 1.

    in Hochschulen mit Fakultäten die Wahrnehmung der fakultätsübergreifenden Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben; § 79a bleibt unberührt;

  2. 2.

    Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen Behörde;

  3. 3.

    Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne, Gebührensatzungen und Satzungen nach § 111 Absatz 8; vor der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ist dem Hochschulsenat und der Studierendenschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;

  4. 4.

    Aufstellung der Vorschläge für die Struktur- und Entwicklungsplanung; in Hochschulen mit Fakultäten ist vor der Zuleitung an den Hochschulrat und den Hochschulsenat den Fakultäten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;

  5. 5.

    Aufstellung der Vorschläge für die Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung;

  6. 6.

    die Überprüfung und Entscheidung über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren; vor der Entscheidung ist in Hochschulen mit Fakultäten das erweiterte Präsidium, in anderen Hochschulen ein in der Grundordnung hierfür vorgesehenes besonderes Gremium zu beteiligen; in Hochschulen mit Fakultäten ist vor der Beteiligung des erweiterten Präsidiums den betroffenen Fakultäten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;

  7. 7.

    die Ausschreibung der Professuren und Juniorprofessuren;

  8. 8.

    die Berufung der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren;

  9. 9.

    Sorge dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen;

  10. 10.

    Sorge für das Zusammenwirken von Organen und Mitgliedern der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen;

  11. 11.

    Erledigung der durch Gesetz übertragenen anderen Aufgaben;

  12. 12.

    Wahrnehmung aller anderen Angelegenheiten der Hochschule, für die gesetzlich keine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

Die zuständige Behörde kann eine Entscheidung des Präsidiums nach Satz 2 Nummer 6 oder 7 beanstanden (§ 107 Absatz 2), wenn die Entscheidung den mit der Behörde vereinbarten Ziel- und Leistungsvereinbarungen oder den Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung widerspricht.

(3) Das Präsidium kann einzelne Leitungsaufgaben auf andere Stellen der Hochschule delegieren. Es wirkt darauf hin, dass die Mitglieder der Hochschule ihre Lehr-, Studienfachberatungs- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und kann entsprechende Weisungen erteilen.

(4) Das Präsidium erstattet jährlich einen Bericht.

(5) Die Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums der Universität Hamburg und seiner Mitglieder in Bezug auf das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sind auf übergreifende Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Fakultät für Medizin zugleich mit anderen Selbstverwaltungseinheiten der Universität Hamburg betreffen, sowie auf die in § 6a genannten Angelegenheiten beschränkt.