Gesetze

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§ 75 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

VIERTER TEIL – Forschung

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 HmbHG – Berichterstattung über die Forschungstätigkeit

Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig in allgemeinverständlicher Form über bedeutsame Forschungsvorhaben. Sie geben in ihren Jahresberichten einen Gesamtüberblick über ihre Forschungstätigkeit.