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§ 74 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

VIERTER TEIL – Forschung

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 HmbHG – Koordinierung der Forschung, Zusammenwirken mit der Praxis

(1) Forschungsvorhaben sind innerhalb einer Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die Tätigkeit der Mitglieder der Hochschule in der Forschung zu fördern und die bereitgestellten Mittel bestmöglich zu nutzen.

(2) Die Hochschulen sollen die Bildung von Forschungsschwerpunkten, auch von solchen mit fachübergreifendem Charakter, und die Bildung gemeinsamer Forschungsschwerpunkte mit anderen Hochschulen oder mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs auf Grund von Vereinbarungen anstreben.

(3) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hamburger Hochschulen untereinander, mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.

(4) Die Hochschulen fördern in der Forschung die Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen der Berufspraxis.