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§ 67 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Dritter Abschnitt – Prüfungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 HmbHG – Hochschulgrade

(1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder den Magistergrad. In der Diplom- oder Magisterurkunde ist auf Antrag der Studiengang zu bezeichnen.

(2) Auf Grund einer bestandenen Abschlussprüfung eines Fachhochschulstudiengangs wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen.

(3) Die Hochschule kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies in einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule und der Prüfungsordnung vorgesehen ist.

(4) § 54 bleibt unberührt.