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§ 61 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Dritter Abschnitt – Prüfungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 HmbHG – Zwischen- und Abschlussprüfungen

(1) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Für den Übergang in das Hauptstudium ist in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung erforderlich.

(2) Die Abschlussprüfung besteht in der Regel aus einer Abschlussarbeit, deren Bearbeitungszeit sechs Monate nicht überschreiten soll, und weiteren Teilleistungen.

(3) Zwischenprüfungen sollen, Abschlussprüfungen können studienbegleitend abgenommen werden.

(4) In anderen Studiengängen erbrachte gleichwertige Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Studienzeiten sind anzurechnen.