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§ 50 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Zweiter Abschnitt – Studium

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 HmbHG – Freiheit des Studiums

(1) Die Studierenden haben das Recht,

  1. 1.

    die Lehrveranstaltungen der Hochschulen zu besuchen,

  2. 2.

    im Rahmen der dafür erlassenen Ordnungen die Einrichtungen der Hochschulen zu benutzen,

  3. 3.

    innerhalb ihres Studiengangs Studienrichtungen und Studienschwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen,

  4. 4.

    wissenschaftliche und künstlerische Meinungen frei zu erarbeiten und zu äußern.

(2) Die Freiheit des Studiums entbindet nicht von der Pflicht, die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Beschlüsse der zuständigen Organe für Organisation und Durchführung von Lehre und Studium zu beachten.

(3) Die Hochschulen können den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen beschränken, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist. Die Beschränkungen sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(4) Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.