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§ 5 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbHG – Selbstverwaltung

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde selbstständig wahr.

(2) Selbstverwaltungsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht staatliche Auftragsangelegenheiten sind.