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§ 39 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Die Studierenden

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 HmbHG – Berechtigung zum Studium in Masterstudiengängen

(1) Zum Studium in Masterstudiengängen ist berechtigt, wer das Studium in einem grundständigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. In weiterbildenden Masterstudiengängen ist darüber hinaus eine berufspraktische Tätigkeit von in der Regel nicht unter einem Jahr nachzuweisen. Die Hochschulen regeln weitere Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen nach Satz 1 oder 2 entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs durch Satzung; § 37 Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. In künstlerischen Studiengängen kann eine künstlerische Aufnahmeprüfung vorgesehen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Zulassung zu einem Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der erste berufsqualifizierende Abschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Abschluss rechtzeitig bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiums erlangt wird. Eine Zulassung ist in diesem Falle unter der Bedingung auszusprechen, dass der Abschluss innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nachzuweisen ist. Die Zulassung kann auch davon abhängig gemacht werden, dass bereits eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten erreicht wurde. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zum Studium in einem künstlerischen oder einem weiterbildenden Masterstudiengang auch berechtigt, wer eine Eingangsprüfung bestanden hat, in der eine fachliche Qualifikation, in künstlerischen Studiengängen auch eine künstlerische Befähigung, nachgewiesen wird, die der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums gleichwertig ist. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.