§ 31 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
§ 31 HmbHG – Beamtenrecht, Angestellte
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Wissenschaftliches und künstlerisches Personal kann auch in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. In diesem Fall sind die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß anzuwenden.