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§ 18 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HmbHG – Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.
    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. 2.
    pädagogische Eignung,
  3. 3.
    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt, Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt oder Gebietstierärztin oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

(3) Auf eine Juniorprofessur mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerausbildung soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis oder vergleichbare Praxiserfahrungen nachweist.

(4) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung bleiben hierbei außer Betracht; § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend. Behinderungsbedingte Überschreitungen dieser Zeiträume bleiben außer Betracht.

(5) Die in Absatz 4 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind.