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§ 17 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HmbHG – Akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor", Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent

(1) Die Hochschule kann Personen, die sich durch hervorragende, denjenigen einer Professorin oder eines Professors entsprechende Leistungen ausgezeichnet und in der Regel seit mindestens drei Jahren an einer Hochschule erfolgreich selbstständig gelehrt haben, die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verleihen.

(2) Die Hochschulen verleihen habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die die akademische Lehrbefähigung haben, auf Antrag die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent; damit gewähren sie keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule.

(3) Mit der Ernennung zur Professorin oder zum Professor ist zugleich die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen. Die Bezeichnung kann nach dem Eintritt in den Ruhestand weitergeführt werden. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst aus anderen Gründen kann die Bezeichnung nur weitergeführt werden, wenn die Hochschule dies auf Antrag genehmigt hat.

(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses die akademische Bezeichnung "Professorin“ beziehungsweise "Professor“.

(5) Die Hochschulen regeln das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 durch Satzung. Dabei sind auch Regelungen zur Entziehung der Bezeichnung beziehungsweise der Lehrbefugnis vorzusehen, wenn die jeweilige Person sich vor Eintritt in den Ruhestand über einen längeren Zeitraum nicht mehr angemessen am Lehrbetrieb beteiligt.