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§ 15 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbHG – Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    die pädagogische Eignung für die Lehre an der Hochschule,

  3. 3.

    die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und

  4. 4.

    darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle

    1. a)

      zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 4) oder zusätzliche künstlerische Leistungen (Absatz 5) oder

    2. b)

      besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die pädagogische Eignung wird in der Regel durch entsprechende Leistungen im Rahmen der Juniorprofessur nachgewiesen.

(3) Die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (Absatz 1 Nummer 3) wird in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen; an die Stelle der Promotion kann eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung treten.

(4) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht. Sie können auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder im Rahmen einer anderen gleichwertigen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht werden. Sie sollen nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein.

(5) Bei Professuren mit künstlerischen Aufgaben werden die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit (Absatz 1 Nummer 3) und die zusätzlichen künstlerischen Leistungen (Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) durch entsprechende hervorragende Leistungen während einer mehrjährigen künstlerischen Tätigkeit nachgewiesen.

(6) Bei Professuren in der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nachgewiesen werden; in besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Personen berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erfüllen.

(7) Die Einstellung setzt bei Professuren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben außerdem voraus, dass zusätzlich die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt, Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt oder Gebietstierärztin oder Gebietstierarzt nachgewiesen wird, sofern für das betreffende Gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Auf eine Professur mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerausbildung kann nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis oder entsprechende andere Praxiserfahrungen nachweist.

(8) Soweit es den Eigenarten des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 2 auch eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und die pädagogische Eignung nachweist.