§ 13 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
§ 13 HmbHG – Berufungen
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden vom Präsidium der Hochschule berufen. Bei der Berufung soll in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden. Abweichungen sind, ebenso wie eine Rückgabe des Berufungsvorschlages, gegenüber dem Hochschulsenat, in Hochschulen mit Fakultäten gegenüber dem Fakultätsrat, zu begründen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Bleibeverhandlungen entsprechend.