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§ 129a HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Dritter Abschnitt – Andere Rechtsvorschriften

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 129a HmbHG – Abwicklung der Studiengebühren und des Studiendarlehens

(1) Die Hochschulen dürfen von Personen, die bis einschließlich des Sommersemesters 2012 immatrikuliert waren, diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Erhebung von Studiengebühren und die Feststellung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenstundung gemäß §§ 6b und 6c in der am 30. September 2012 geltenden Fassung erforderlich sind.

(2) Die Bestimmungen des § 6d in der am 30. September 2012 geltenden Fassung gelten für die bis zum 30. September 2012 entstandenen Gebührenforderungen mit der Maßgabe fort, dass in § 6d Absatz 5 an die Stelle der Wörter "Freie und Hansestadt Hamburg erstattet" die Wörter "Hochschulen erstatten" und in § 6d Absatz 6 an die Stelle der Wörter "Erstattung der Kosten durch die Freie und Hansestadt Hamburg" die Wörter "Erstattung der Kosten" treten. Der Senat wird ermächtigt, die mit der Maßgabe des Satzes 1 in § 6d Absatz 6 in der am 30. September 2012 geltenden Fassung bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich der bis zum 30. September 2012 entstandenen Gebührenforderungen sowie die Aufteilung der mit der Maßgabe des Satzes 1 in § 6d Absatz 5 in der am 30. September 2012 geltenden Fassung bezeichneten Kosten auf die Hochschulen durch Rechtsverordnung zu regeln. Er kann die Ermächtigung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.