Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 126 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Wahl- und Organisationsbestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 HmbHG – Organisation unterhalb der zentralen Ebene

(1) Die in den Hochschulen bestehenden Selbstverwaltungseinheiten, sonstigen Organisationsgliederungen und Organe unterhalb der zentralen Ebene sowie deren Zuständigkeiten werden durch das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht berührt. Die Selbstverwaltungsstruktur in Hochschulen und Fakultäten ist unterhalb der Fakultätsebene bis zum 31. Dezember 2006 nach den §§ 89 bis 92 neu zu ordnen. Mit diesem Zeitpunkt sind alle unterhalb der Fakultätsebene bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen aufgelöst.

(2) In der Universität Hamburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg werden spätestens mit Wirkung vom 30. Juni 2005 Fakultäten gebildet. Die bestehenden Fachbereiche sind mit Wirkung des Tages der Fakultätsbildung aufgelöst; die Amtszeit ihrer Organe sowie bereits bestehender Fakultätsorgane endet jedoch erst mit dem Amtsantritt der Organe der Fakultäten.