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§ 12 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HmbHG – Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(2) Sie sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen grundständigen Studiengängen und Masterstudiengängen, in der Weiterbildung und gegebenenfalls im Konzertexamen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen Aufgaben; eine Vertretung ist nur aus wichtigem Grund mit Genehmigung des zuständigen Hochschulorgans zulässig.

(3) Sie können auf begrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in ihrem Fach, für Entwicklungsaufgaben im Rahmen angewandter Forschung oder für künstlerische Entwicklungsaufgaben von anderen Aufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden.

(4) Zu ihren Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere auch:

  1. 1.

    die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen sowie an kirchlichen Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen,

  2. 2.

    die Studienfachberatung,

  3. 3.

    die Mitwirkung an der Studienreform und an Qualitätsbewertungsverfahren nach § 3 Absatz 2,

  4. 4.

    die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, soweit dies zu den Aufgaben der Hochschule gehört,

  5. 5.

    die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,

  6. 6.

    die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung, soweit diese zu den Aufgaben der Hochschule gehört,

  7. 7.

    die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 Absatz 3.

Auf ihren Antrag soll die Hochschule die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschafts- oder Kunstförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn sie nach den Feststellungen der Hochschule mit der Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist.

(5) Sie sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, die fachliche Betreuung des Studiums einzelner Studierender zu übernehmen.

(6) Sie sind auf Anforderung ihrer Hochschule verpflichtet, Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung zu erstellen. Ist der Hochschule der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens von einer Behörde oder staatlichen Einrichtung übertragen worden, hat diese der Hochschule alle entstandenen Kosten zu erstatten, soweit nicht zwischenbehördliche Vereinbarungen die Kostentragung abweichend regeln.

(7) Art und Umfang der im Einzelfall wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechend. Ihre Aufgaben sind so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit zur Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 15 Absatz 4 bleibt.

(9) Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg können abweichend von Absatz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in der Forschung, zur Entwicklung von Lehrinnovationen, Kooperationsbeziehungen oder Transferbeziehungen (Schwerpunktprofessur) mit einem reduzierten Umfang bis zu elf Lehrveranstaltungsstunden übertragen werden. Die Übertragung ist angemessen zu befristen. Die Befristung kann längstens sechs Jahre betragen.