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§ 119 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Erster Abschnitt – Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 HmbHG – Personalrechtliche Übergangsbestimmungen

(1) Auf die beim In-Kraft-Treten des Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 18. April 1991 (HmbGVBl. S. 139) noch nicht abgeschlossenen Übernahmeverfahren finden die §§ 160 bis 163 und § 165 in der bis zum 30. April 1991 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.

(2) Das Regelerfordernis der Juniorprofessur nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und des Nachweises der pädagogischen Eignung durch entsprechende Leistungen in der Juniorprofessur nach § 15 Absatz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 zu erfüllen; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen des § 15 Absätze 2 und 4 dieses Gesetzes in der bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 15 Absatz 4 Satz 3 gilt nicht für Prüfungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2010 beendet worden sind; bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren findet jedoch § 15 Absatz 4 Satz 3 bereits ab dem 15. Mai 2003 Anwendung.

(3) Die Hochschulen können frei werdende Stellen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals nach Maßgabe der mit der zuständigen Behörde abzustimmenden Personalstrukturplanung unter Wahrung der Kostenneutralität in dem erforderlichen Umfang in Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 umwandeln.