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§ 118 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

NEUNTER TEIL – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 HmbHG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 68 Absatz 2 Grade oder Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht,

  2. 2.

    unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule allein oder in Verbindung mit anderen Bezeichnungen oder eine Bezeichnung führt, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist,

  3. 3.

    Auskünfte, zu deren Erteilung sie oder er nach § 111 Absatz 5 Satz 4 verpflichtet ist, nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,

  4. 4.

    eine Anzeige nach § 117a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

  5. 5.

    bei der Bewerbung seiner Bildungsgänge den in § 117a Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Hinweis unterlässt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit Geldbußen bis zu 400 Euro, in den anderen Fällen mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 ist von der Ahndung abzusehen, wenn die Verhängung einer Geldbuße aus sozialen Gründen, insbesondere auf Grund der persönlichen Lage der auskunftspflichtigen Person, unverhältnismäßig wäre.