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§ 114 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ACHTER TEIL – Staatliche Anerkennung als Hochschule

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 HmbHG – Staatliche Anerkennung als Hochschule

(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht staatliche Hochschule ist, kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn sie bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Gewähr dafür bietet, Leistungen in Lehre und Forschung zu erbringen, die anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben genügen. Dies setzt insbesondere voraus, dass

  1. 1.
    das Studium an dem in § 49 genannten Ziel ausgerichtet ist,
  2. 2.
    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Bildungseinrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
  3. 3.
    die Studiengänge allgemein anerkannten Qualitätsstandards genügen,
  4. 4.
    die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  5. 5.
    die Lehraufgaben der Bildungseinrichtung in der Regel von hauptberuflich Lehrenden als ständige Aufgabe erfüllt werden,
  6. 6.
    die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  7. 7.
    die Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung der akademischen Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
  8. 8.
    die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen,
  9. 9.
    die wirtschaftliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist; dies setzt in der Regel eine Vergütung voraus, die derjenigen entsprechender Lehrpersonen an staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.

(2) Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine von der zuständigen Behörde ausgewählte sachverständige Stelle bescheinigt, dass das Konzept für die geplante Hochschule eine ausreichende Grundlage bildet, um die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen (Konzeptprüfung).

(3) Nach erfolgter Anerkennung ist der Träger verpflichtet, an der Begutachtung der Hochschule durch eine von der zuständigen Behörde ausgewählte sachverständige Stelle mitzuwirken. Die Begutachtung ist darauf gerichtet, ob die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt ist (institutionelle Akkreditierung). Die Begutachtung wird innerhalb der im Anerkennungsbescheid genannten Frist und, soweit dort vorgesehen, nach Ablauf bestimmter Zeiträume jeweils erneut (Reakkreditierung) durchgeführt.

(4) Der Träger ist verpflichtet nachzuweisen, dass die Studiengänge der Anforderung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 genügen. § 52 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis ist grundsätzlich vor Aufnahme des Studienbetriebs zu erbringen; die zuständige Behörde kann ausnahmsweise zulassen, dass der Nachweis erst später erbracht wird, insbesondere wenn das Konzept des Studiengangs bereits Gegenstand einer Konzeptprüfung nach Absatz 2 gewesen ist.