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§ 103 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

SECHSTER TEIL – Studierendenschaft

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 HmbHG – Satzung

(1) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird. Sie bedarf der Genehmigung des Präsidiums.

(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.
    die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
  2. 2.
    die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,
  3. 3.
    die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft, die Zuweisung von Mitteln an die Fachschaften und die Rechnungslegung.

(3) Die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Bestimmungen über die Wahl sowie die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Bestimmungen können auch in besonderen Ordnungen (Wahlordnung; Wirtschaftsordnung) getroffen werden.