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§ 102 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

SECHSTER TEIL – Studierendenschaft

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 HmbHG – Rechtsstellung, Aufgaben, Organe

(1) Die an der Hochschule immatrikulierten Studierenden bilden vorbehaltlich des § 36 Absatz 3 Satz 2 die Studierendenschaft. Diese ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule. Sie nimmt ihre Angelegenheiten selbst wahr.

(2) Die Studierendenschaft hat die Aufgabe, die Interessen der Studierenden wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Ihre Aufgabe ist es insbesondere,

  1. 1.
    im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach Satz 1 die hochschulpolitischen Belange der Studierenden wahrzunehmen; sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat,
  2. 2.
    die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Grund- und Menschenrechte sowie zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
  3. 3.
    zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf und der Abschätzung ihrer Folgen für Gesellschaft und Natur beschäftigen,
  4. 4.
    die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen; hierzu können auch Maßnahmen gehören, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen,
  5. 5.
    die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen;
  6. 6.
    die Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden zu pflegen,
  7. 7.
    bei Verfahren zur Bewertung der Qualität der Lehre mitzuwirken,
  8. 8.
    bei Beschwerdeverfahren in Prüfungsangelegenheiten mitzuwirken.

(3) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss.

(4) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Auch in anderen Fällen können Fachschaften vorgesehen werden. Die Satzung der Studierendenschaft regelt das Nähere.

(5) Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.