§ 101 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Vierter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 101 HmbHG – Abweichende Organisationsregelungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Hochschule Regelungen in der Grundordnung genehmigen, die eine von den §§ 79 bis 85 abweichende Organisation vorsehen. Solche Regelungen müssen befristet sein.