§ 10 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 10 HmbHG – Gruppen
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden je eine Gruppe:
- 1.die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
- 2.die Studierenden,
- 3.die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (akademisches Personal),
- 4.das Technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal (TVP).
(2) Die Hochschule regelt durch Satzung die Zuordnung anderer Mitglieder zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit.