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§ 7 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfen

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbGDG – Kinder und Jugendliche

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beteiligt sich an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen.

(2) Zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen und -störungen hat der Öffentliche Gesundheitsdienst zur Ergänzung Vorsorgeuntersuchungen bei den Kindern und Jugendlichen durchzuführen, deren Erziehungsberechtigte vorrangige Angebote nicht wahrgenommen haben. Er berät die Träger von Gemeinschaftseinrichtungen - insbesondere Kindertagesstätten und Schulen und die Sorgeberechtigten in Fragen der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät und betreut Kinder und Jugendliche, deren körperliche, seelische oder geistige Gesundheit beeinträchtigt ist, und vermittelt oder gewährt Hilfen im Sinne des § 2 Absatz 3. Er ist auch Ansprechpartner in Fällen von Gewalt in der Familie und bei sexuellem Missbrauch. Bei Bedarf entwickelt er in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen die notwendigen Hilfen und Schutzmaßnahmen.

(4) Im Rahmen der schulärztlichen Aufgaben berät, betreut und untersucht der Öffentliche Gesundheitsdienst Kinder und Jugendliche nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen. Er unterstützt die schulische Gesundheitsförderung, führt schulärztliche Hospitationen durch, bietet schulärztliche Sprechstunden in den Schulen an und berät Lehrerinnen und Lehrer in gesundheitlichen Fragestellungen.

(5) Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät und betreut Kinder und Jugendliche bei der Gesunderhaltung der Zähne und des Mund- und Kieferbereichs; er berät insoweit auch die Erziehungsberechtigten. Er führt hierzu in Schulen vorbeugende Untersuchungen durch mit dem Ziel, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt insoweit an Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2657), in der jeweils geltenden Fassung mit und beteiligt sich hierzu an Arbeitsgemeinschaften der Zahngesundheit. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden dokumentiert und statistisch ausgewertet.