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§ 6 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfen

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbGDG – Gesundheitsförderung und Prävention

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst unterstützt mit seinen Kooperationspartnern die Bürgerinnen und Bürger bei der Erhaltung und Förderung ihrer Gesundheit und setzt sich für die Schaffung gesundheitsfördernder Lebensbedingungen ein. Er klärt die Bürgerinnen und Bürger über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention auf und ermutigt sie zur Mitwirkung bei der Vorbeugung von Krankheiten.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst fördert die Möglichkeiten zur Selbsthilfe unter besonderer Berücksichtigung von Kontaktstellen für Selbsthilfegruppen.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst regt gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen an und führt sie in Kooperation mit anderen oder allein durch. Hierzu richtet der Öffentliche Gesundheitsdienst Gesundheitskonferenzen in den Bezirken ein. Dabei werden die Vertreterinnen und Vertreter der an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge sowie Patientenschutz einbezogen.