Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Datenschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 HmbGDG – Datenlöschung

Personenbezogene Daten sind zu löschen,

  1. 1.

    sobald sie für die Aufgaben, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind,

  2. 2.

    spätestens 15 Jahre nach Abschluss der Beratung, Untersuchung, Behandlung, Betreuung oder Überwachung, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine kürzere oder längere Aufbewahrung vorsehen,

  3. 3.

    die zur Durchführung der Aufgaben nach § 7a und § 7b erhoben wurden, sobald sie für die Durchführung dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des dritten Lebensjahres des betreffenden Kindes.