§ 30 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg
Sechster Abschnitt – Datenschutz
§ 30 HmbGDG – Datenlöschung
Personenbezogene Daten sind zu löschen,
- 1.
sobald sie für die Aufgaben, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind,
- 2.
spätestens 15 Jahre nach Abschluss der Beratung, Untersuchung, Behandlung, Betreuung oder Überwachung, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine kürzere oder längere Aufbewahrung vorsehen,
- 3.