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§ 26 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Datenschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbGDG – Datennutzung

(1) Personenbezogene Daten, die der Öffentliche Gesundheitsdienst für einen Zweck erhebt, dürfen nicht ohne Einwilligung der Betroffenen für einen anderen Zweck genutzt werden. Eine Trennung der Daten, insbesondere auch bei der Aktenführung, ist zu gewährleisten.

(2) Soweit der Öffentliche Gesundheitsdienst pseudonymisierte Daten nutzt, sind die Merkmale, mit denen ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person wiederhergestellt werden kann, zu löschen, sobald die Aufgabenerfüllung dies erlaubt.