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§ 2 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Grundsätze

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbGDG – Aufgaben, Leistungen

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und weiterer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften wahr. Die besonderen landesrechtlichen Vorschriften für die Aufgabenerfüllung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gehen diesem Gesetz vor.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst erfüllt seine Aufgaben in sozialer Verantwortung. Dabei sind auch umweltbezogene Belange zu berücksichtigen. Die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit sozial benachteiligter, besonders belasteter oder schutzbedürftiger Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung und der Schutz der Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen sind von besonderer Bedeutung. Die Beratungs- und Betreuungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind zielgruppenorientiert, möglichst dezentral und niedrigschwellig anzubieten. Sie sollen die Selbstverantwortung des Einzelnen für seine Gesundheit stärken und umfassen auch aufsuchende Arbeit.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst bietet im Zusammenwirken mit den vorrangig zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung Verpflichteten neben Angeboten der Vorsorge und der Verhütung von Krankheiten auch Möglichkeiten zur Heilung, Linderung oder Besserung von Krankheitsbeschwerden an, wenn und soweit dies nicht durch andere an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligte gewährleistet ist. Hierzu schließt der Öffentliche Gesundheitsdienst Vereinbarungen mit den Kosten- und Leistungsträgern.

(4) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, die Leistungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu nutzen.