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§ 16 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Gesundheitsschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbGDG – Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Arzneimittelüberwachung

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt die Bevölkerung vor Gefährdungen und Schädigungen der Gesundheit durch Lebensmittel, Alkohol, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel, sonstige Bedarfsgegenstände sowie durch Chemikalien. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gesundheitsgefahr für einen nicht abgrenzbaren Personenkreis kann eine öffentliche Warnung vor einem bestimmten Produkt, Mittel oder Gegenstand unter Mitteilung der Bezeichnung und sonstiger Angaben ergehen.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt die Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen durch Krankheiten, die von Tieren auf Menschen übertragbar sind.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie Medizinprodukten, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Er überwacht außerdem die Apotheken und die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens.