§ 14 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Gesundheitsschutz
§ 14 HmbGDG – Internationaler Verkehr, Häfen
Der Öffentliche Gesundheitsdienst führt die auf die Luft- und Schifffahrt anzuwendenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften durch und berät die Einrichtungen der Flughäfen, Häfen und der Schifffahrt in gesundheitlichen Fragen. Er übernimmt die gesundheitliche Betreuung des Schiffspersonals, soweit diese nicht durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oder andere Einrichtungen möglich ist.