Gesetze

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§ 11 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfen

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HmbGDG – Chronisch Kranke, Behinderte

Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät und betreut chronisch Kranke und behinderte Menschen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige in medizinischen, pflegerischen und sozialen Fragen, informiert sie über vorhandene Leistungsangebote und vermittelt entsprechende Hilfen. Dabei unterstützt er die Selbstbestimmung der Betroffenen und fördert den Selbsthilfegedanken.