§ 1 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Grundsätze
§ 1 HmbGDG – Ziel
Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist es, die Gesundheit des Einzelnen und damit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen.