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§ 27 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg

Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HmbDSG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. 1.

    unbefugt verarbeitet, oder

  2. 2.

    durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere Person übermitteln lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.