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§ 26 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg

Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbDSG – Strafvorschrift

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder eine andere beziehungsweise einen anderen zu bereichern oder eine andere beziehungsweise einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, unbefugt nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere beziehungsweise einen anderen übermitteln lässt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.