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§ 24 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HmbDSG – Befugnisse und Rechte

(1) Zusätzlich zu den Befugnissen aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben befugt, jederzeit Zugang zu Diensträumen zu erhalten. Diese Befugnis kann die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.

(2) Ergänzend zu Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Befugnis, die Öffentlichkeit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit zu informieren.

(3) Die Befugnis Geldbußen zu verhängen, steht der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen mit Ausnahme der in § 2 Absatz 3 genannten Stellen nicht zu.