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§ 81 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 10 – Entschädigung

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 HmbDG – Voraussetzungen

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte durch ein Einschreiten nach diesem Gesetz einen Schaden erlitten, wird sie oder er vom Dienstherrn oder früheren Dienstherrn entschädigt, wenn

  1. 1.

    die Entscheidung, mit der gegen sie oder ihn auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, aufgehoben wird oder

  2. 2.

    das Disziplinarverfahren nach § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 1 eingestellt wird

und ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist. Bildet das ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil den Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme, kann sie oder er ganz oder teilweise entschädigt werden, wenn dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Wird das Disziplinarverfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die die Einstellung in das Ermessen der oder des Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde oder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte stellt, so kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(3) § 43 Absätze 2 bis 4 bleibt unberührt.