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§ 77 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 9 – Vollstreckung, Verwertungsverbot, Begnadigung

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 HmbDG – Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.

(3) Die Geldbuße ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung oder des Widerspruchsbescheids oder nach Rechtskraft des Urteils von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen abzuziehen. Sie fließt dem Dienstherrn zu.

(4) Die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis und für denselben Zeitraum gekürzt wie die Dienstbezüge. Ein Ausgleich nach § 55 HmbBeamtVG wird aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnet, jedoch wird für jeden Monat, für den ein gekürztes Ruhegehalt zu zahlen ist, ein Sechzigstel in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt. Die Hinterbliebenenversorgung, mit Ausnahme der Sterbemonatsbezüge, wird nicht gekürzt.

(5) Die Zurückstufung wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge aus der früheren Besoldungsgruppe wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.

(6) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.

(7) Tritt die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Kürzung der Dienstbezüge als entsprechende Kürzung des Ruhegehalts, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts; bei Zurückstufung gelten die Dienstbezüge aus der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe als die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.