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§ 71 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 6 – Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 HmbDG – Wirkungen des neuen Urteils

(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu Gunsten der oder des Betroffenen aufgehoben, erhält diese oder dieser vom Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gelten § 24 Absatz 2 BeamtStG und § 33 Absatz 2 HmbBG entsprechend.

(2) Haben die beteiligte Beamtin oder der beteiligte Beamte oder die Personen, zu deren Unterhalt sie oder er gesetzlich verpflichtet ist oder war, einen sonstigen Schaden erlitten, werden sie über Absatz 1 hinaus nach den §§ 81 bis 86 entschädigt.