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§ 51 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 HmbDG – Zustellung der Disziplinarklage und Belehrung

Die oder der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage an die Beamtin oder den Beamten und weist sie oder ihn gleichzeitig auf die Fristen des § 52 Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hin.