§ 51 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg
Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
§ 51 HmbDG – Zustellung der Disziplinarklage und Belehrung
Die oder der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage an die Beamtin oder den Beamten und weist sie oder ihn gleichzeitig auf die Fristen des § 52 Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hin.