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§ 33 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Abschlussentscheidung, Widerspruchsverfahren

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 HmbDG – Disziplinarverfügung

(1) Die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch eines Verweises und einer Geldbuße gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.

(3) Die oder der der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch einer Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß befugt.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann über die Disziplinarmaßnahmen der Absätze 2 und 3 hinaus auch eine Kürzung des Ruhegehaltes bis zum Höchstmaß festsetzen. § 23 Absatz 9 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die Disziplinarverfügung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen.

(6) Die Dienstvorgesetzten haben der obersten Dienstbehörde vom Erlass der Disziplinarverfügung unverzüglich Mitteilung zu machen.