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§ 20 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 3 – Allgemeine Verfahrensvorschriften für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbDG – Rechts- und Amtshilfe

(1) Alle Gerichte und Behörden leisten den Disziplinarorganen in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe.

(2) Auf die Datenübermittlung an die oder den Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde und die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte findet das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Übermittlung von Personalakten oder Personalaktenteilen oder von anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen ist auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlich ist und besondere gesetzliche Regelungen oder überwiegende Belange der Beamtin, des Beamten, anderer betroffener Personen oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen. Für die Erteilung von Auskünften aus diesen Unterlagen gilt Satz 1 entsprechend. Die ersuchende Stelle hat die Erforderlichkeit der Übermittlung oder Auskunftserteilung darzulegen.

(4) Mitteilungen zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn oder zwischen Dienststellenteilen über Disziplinarverfahren, Disziplinarentscheidungen und über Tatsachen aus Disziplinarverfahren sind nur zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben und Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Gleiches gilt für die Übermittlung von Disziplinarakten oder von Teilen solcher Akten. § 79 bleibt unberührt.