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§ 19 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 3 – Allgemeine Verfahrensvorschriften für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbDG – Bevollmächtigte und Beistände

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann sich in Disziplinarsachen in jeder Lage einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen. Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand darf nicht gleichzeitig mehrere desselben Dienstvergehens beschuldigte Beamtinnen oder Beamte vertreten. Bevollmächtigte und Beistände können

  1. 1.
    bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  2. 2.
    Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
  3. 3.
    Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
  4. 4.
    Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand sein, sofern sie nicht Mitglieder eines für Disziplinarsachen zuständigen Gerichts sind oder zu den in § 47 Absatz 1 Nummern 4 und 6 genannten Personen gehören.

(2) Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen mit Ausnahme von Beschlagnahmen und Durchsuchungen zu laden. Von einer Benachrichtigung der oder des Bevollmächtigten oder des Beistands über Zeugenvernehmungen kann abgesehen werden, wenn durch ihre oder seine Anwesenheit eine Gefährdung des Ermittlungszwecks zu befürchten ist. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Das Vernehmungsprotokoll ist der oder dem Bevollmächtigten oder dem Beistand zu übersenden.