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§ 13 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 3 – Allgemeine Verfahrensvorschriften für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbDG – Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.