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§ 7 HmbBodSchG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Bodeninformationssystem und Datenverarbeitung

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-32
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbBodSchG – Datenübermittlung an andere Behörden und öffentliche Stellen

(1) Die für die Führung des Bodeninformationssystems zuständige Behörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 5 Absatz 1 genannten Daten übermitteln, soweit

  1. 1.
    dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin bzw. des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und
  2. 2.
    die Empfängerin oder der Empfänger die Daten bei der bzw. dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann und
  3. 3.
    kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.

(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch die für das Bodeninformationssystern zuständige Behörde entfällt, wenn die zuständige Behörde von folgenden Behörden oder öffentlichen Stellen um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird:

  1. 1.
    die für den technischen Umweltschutz zuständigen Fachämter der Bezirksämter,
  2. 2.
    Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung,
  3. 3.
    Bauaufsichtsbehörden,
  4. 4.
    planende und bauende öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte,
  5. 5.
    Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und ihre Geschäftsstellen,
  6. 6.
    mit der Wertermittlung nach § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen,
  7. 7.
    Vollzugspolizei,
  8. 8.
    Stellen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung,
  9. 9.
    andere berechtigte öffentliche Stellen, soweit von diesen auf Grund einer Rechtsvorschrift Daten erhoben werden dürfen.

(3) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dies durch Bundesoder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses oder Zwecks der Ermittlungen, der Datenempfängerin bzw. des Datenempfängers und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.